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Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder auf Altburgweg

Der Wanderweg Iltenriet-Altburg ist im revidierten Fuss-, Wander- und Radwegplan als Wanderweg aufgenommen. Damit kann er nach Genehmigung des Plans mit gelben, offiziellen Wanderwegweiser bestückt werden. Dieser Wanderweg ist für Fahrräder (auch Mountainbikes) ungeeignet, weil er längere Treppen und schmale Brücken beinhaltet. Auch die Tatsache, dass er über den Hofraum von zwei privaten Liegenschaften verläuft, macht die Belastung für die betroffenen Grundeigentümer mit der zusätzlichen Benützung durch Mountainbikerinnen und Mountainbiker unverhältnismässig. Der Gemeinderat hat deshalb beschlossen, für den Wanderweg Iltenriet-Altburg (Gemeindeweg 2. Klasse „Altburgweg“) ein Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen. Für den Erlass von beschränkten Fahrverboten auf Gemeindestrassen 3. Klasse und Gemeindewegen ist gemäss Art. 21 Abs. 2 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes (sGS 711.1, EV zum SVG) die Gemeinde zuständig. Gemäss Art. 21 Abs. 3 EV zum SVG teilt sie ihre Anordnung vor Erlass dem Polizeikommando mit und bringt nach dessen Weisung das zutreffende Signal an. Die Pflicht, nach Art. 21 Abs. 3 EV zum SVG vor Erlass einer Verkehrsanordnung der Kantonspolizei Mitteilung zu machen, dient der Sicherstellung einer einheitlichen Praxis. Die Kantonspolizei, Abteilung Verkehrstechnik, ist vor Erlass dieser örtlichen Verkehrsanordnung durch die Gemeinderatskanzlei informiert worden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 EV zum SVG sind örtliche Verkehrsanordnungen im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen. Es wird auf das folgende Inserat verwiesen:

Dokument Publikation einer Verkehrsanordnung (pdf, 38.4 kB)


Datum der Neuigkeit 15. Dez. 2023

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