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Dank fürs Sträucher zurückschneiden!

Wenn Pflanzen aus den Gärten zu nahe an der Strasse stehen und oder in den öffentlichen Strassenraum hineinragen, schränken diese deren Benützbarkeit der Strassen stark ein, insbesondere für schwächere Verkehrsteilnehmer. Auch die öffentlichen Dienste (Strassenreinigung, Kehrichtabfuhr, etc.) werden dadurch behindert. Nach den geltenden Vorschriften gilt als Strassenabstand für Lebhäge, Zierbäume und Sträucher 0.60 m, über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe. Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Lebhäge, Zierbäume und Sträucher dürfen nicht in den Strassen bzw. Trottoirraum hineinragen. Sie müssen so geschnitten werden, dass über Gehwegen eine Höhe von 2.50 m, über Strassen eine Höhe von 4.50 m frei bleibt. Allen pflichtbewussten Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer gilt der Dank aller Verkehrsteilnehmenden.



Datum der Neuigkeit 15. Sept. 2023

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