Danke fürs Sträucher zurückschneiden!Wenn Pflanzen aus den Gärten zu nahe an der Strasse stehen und oder in den öffentlichen Strassenraum hineinragen, schränken diese deren Benützbarkeit der Strassen stark ein, insbesondere für schwächere Verkehrsteilnehmer. Auch die öffentlichen Dienste (Strassenreinigung, Kehrichtabfuhr, etc.) werden dadurch behindert. Nach den geltenden Vorschriften gilt als Strassenabstand für Lebhäge, Zierbäume und Sträucher 0.60 m, über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe. Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Lebhäge, Zierbäume und Sträucher dürfen nicht in den Strassen- bzw. Trottoirraum hineinragen. Sie müssen so geschnitten werden, dass über Gehwegen eine Höhe von 2.50m, über Strassen eine Höhe von 4.50 m frei bleibt. Die Bauverwaltung hat letzten Herbst rund 30 und diesen Frühling rund 15 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer angeschrieben, um sie auf die Einhaltung der Pflanzvorschriften an Strassen zu erinnen. Die allermeisten von ihnen haben diese Pflicht erfüllt. Einzelne haben aus Gründen des Pflanzenwuchses eine Nachfrist erhalten. Allen pflichtbewussten Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer Datum der Neuigkeit 9. Juli 2021
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