Hausverbot; Gesuch um Erlass einer amtlichen Anzeige
Wer stellt ein amtliches Hausverbot aus?
Gemäss Art. 35bis EGzZGB können amtliche Anzeigen in privatrechtlichen Angelegenheiten durch den Gemeindepräsidenten am Wohnort des Begehrenden erlassen werden. Bei der Amtsanzeige handelt es sich nicht um eine Verfügung im Rechtssinne. Die Amtsanzeige ist eine behördliche Mitteilung privatrechtlicher Erklärungen und stellt eine reine Tathandlung dar. Die Amtsanzeige gibt dem Absender einen sicheren Beweis dafür, dass er die Erklärung abgegeben hat. Aktionen
Verantwortliche Person: Stefan Fuchs Zuständige Instanz: Gemeinderatskanzlei
zur Übersicht
|