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Prämienverbilligung

Zuständiges Amt: AHV-Zweigstelle
Verantwortlich: Hanimann, Marina

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Prämienverbilligungen (IPV). Die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergünstigung sind im kantonalen Recht geregelt. Massgebend für eine Verbilligung sind die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Die Krankenkassen erheben die Prämien unabhängig vom Einkommen oder vom Vermögen der versicherten Person. Dies kann je nach Einkommen zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Die Prämienverbilligung soll Menschen, die in vergleichsweise bescheidenen Verhältnissen leben, finanziell entlasten. So kann gezielt die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemindert werden.

Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen erhalten keine Prämienverbilligung, da eine Prämienpauschale bereits direkt der Krankenversicherung überwiesen wird.

Das Antragsformular erhalten Sie bei unserer AHV-Zweigstelle ausgedruckt oder als PDF-Datei. Gerne beraten wir Sie zu dieser Versicherungsleistung. Weitere Informationen finden Sie unter www.svasg.ch.

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