Der Gemeinderat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde.
Er erfüllt die Aufgaben, die ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sind, sowie folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Antragstellung an die Bürgerschaft;
b) Vollzug der Beschlüsse der Bürgerschaft;
c) Organisation und Führung der Verwaltung;
d) Bestellung von Kommissionen;
e) Erfüllung weiterer grundlegender Leitungs-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben;
f) Einreichung und Anerkennung von Klagen, Ergreifen von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen;
g) Vertretung der Gemeinde nach aussen;
h) Information der Öffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Interesse;
i) Erlass eines Finanzplans;
j) Sicherstellen eines internen Kontrollsystems;
k) Erfüllung aller weiteren Gemeindeaufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist.
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