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Fortsetzungsbegehren

Zur Fortsetzung einer Betreibung bedarf es eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls sowie eines entsprechenden Begehrens.Das Betreibungsamt setzt daraufhin die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fort.

Pfändungen werden bei Privatpersonen vorgenommen, Betreibungen auf Konkurs bei Firmen, welche im Handelsregister eingetragen sind. Es gilt festzustellen, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind welche anschliessend verwertet werden können.

Die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erfolgt nicht von Amtes wegen und nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Bei einer Lohnpfändung ist kein Verwertungsbegehren erforderlich.

Die Kosten richten sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG). Das Betreibungsamt ist befugt, vom Gläubiger einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Gerne beantworten wir Ihnen noch offene Fragen.

Aktionen
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Verantwortliche Person: Marina Hanimann
Zuständige Instanz: Betreibungsamt

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