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Betreibungsbegehren

Zur Einleitung einer Betreibung bedarf es eines entsprechenden schriftlichen oder mündlichen Begehrens. Das Betreibungsamt erlässt daraufhin einen Zahlungsbefehl an den Schuldner.

Ab Zustellung der Urkunde beginnt eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen, als Verteidigungsmöglichkeit des Betriebenen, zu laufen.

Falls der Schuldner keinen fristgerechten Rechtvorschlag erhebt, ist die betriebene Forderung innert 20 Tagen ab Zustellung zu bezahlen. Passiert dies nicht, hat der Gläubiger die Möglichkeit die Betreibung innert Jahresfrist fortzusetzen. Näheres dazu finden Sie in der Rubrik Fortsetzungsbegehren.

Die Kosten richten sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG). Das Betreibungsamt ist befugt, vom Gläubiger einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Gerne beantworten wir Ihnen noch offene Fragen.

Aktionen
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Verantwortliche Person: Marina Hanimann
Zuständige Instanz: Betreibungsamt

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