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Regeln für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie leicht angepasst

Das Reglement über die Installation und den Parallelbetrieb von Energieerzeugungsanlagen wurde im Jahr 2016 erlassen und dem fakultativen Referendum unterstellt. Erst im Jahr 2022 wurde in Untereggen die erste Eigenverbrauchsgemeinschaft (ZEV) gemäss diesem Reglement gebildet. Aufgrund sich ändernden Gesetzesbestimmungen hat der Gemeinderat Anhang 2 und 3 zum Reglement über die Installation und den Parallelbetrieb von Energieerzeugungsanlagen leicht angepasst. Es geht um folgende Änderungen:

Anhang 2
- neue Darstellungen mit demselben Inhalt
- Zusammenfassung Anlagen<30kVA und >= 30kVA
- Herkunftsnachweis (HKN): keine wesentlichen Änderungen, aber einfacher dargestellt: Die    Produktionsdaten werden von der Elektra über ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle an die Pronovo übermittelt. Die Elektranimmt die HKN entgegen und vergütet diese gemäss Rücklieferungstarif. Der Produzent bestätigt dazu den Dauerauftrag der Pronovo, der die HKN direkt der Elektra überschreibt. Der Dauerauftrag kann gemäss den Bestimmungen der Pronovo jederzeit gegenseitig gekündigt werden. Der Produzent erhält ausschliesslich eine Vergütung für gelieferte HKN.

Anhang 3 „Zusammenschluss zum Eigenverbrauch(ZEV)“ ist neu und ersetzt den alten Anhang „Eigenverbrauchsgemeinschaft“

Die Anhänge sind dem Reglement nach den Formulierungen über das fakultativen Referendum aufgeführt. Sie teilen deshalb das Schicksal der Referendumspflicht nicht. Der Gemeinderat hat somit die Anhänge ohne erneutes Referendumsverfahren geändert.

Die Anhänge wurden beim Reglement auf der Website der Gemeinde und auf der kantonalen Publikationsplattform nachgeführt und können dort heruntergeladen werden.


pv
 

Datum der Neuigkeit 14. Okt. 2022

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