Lärm, Lebhäge, Sträucher und Bäume können die Wohnqualität beeinträchtigenLärm Grenzabstände bei Anpflanzungen Zierbäume und Sträucher in Gärten sowie Zwergobstbäume sind, wenn sie näher als 1.50 m von der Grenzlinie gepflanzt werden, auf die Höhe von 2.40 m zu beschränken. Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäume sind in einer Entfernung von 6.00 m, hochstämmige Obstbäume in einer Entfernung von vier Meter und fünfzig Zentimeter, Obstbaum-Halbhochstämme in einer Entfernung von drei Meter von der Grenze zu pflanzen. Diese Vorschriften über die Grenzabstände bei Anpflanzungen sind rein privatrechtlicher Natur, da das Nachbarrecht im Zivilgesetzbuch (ZGB) bzw. deren Vollzugsvorschriften im EGzZGB geregelt sind. Die Gemeinde bzw. die Bauverwaltung ist nicht für den Vollzug dieser privatrechtlichen Abstandsvorschriften zuständig. Allfällige Streitigkeiten sind mittels schriftlichem Gesuch direkt beim Vermittler (Friedensrichter) zu deponieren. Datum der Neuigkeit 13. Mai 2022
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